« Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten ergriffen werden? »
Ob kleiner Handwerksbetrieb oder internationaler Konzern – die sichere Lagerung und insbesondere die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen stellt Unternehmen vor komplexe Herausforderungen. Denn das Risiko ergibt sich häufig nicht allein aus dem einzelnen Stoff, sondern aus der Kombination verschiedener Substanzen. Besonders die Zusammenlagerung von Chemikalien mit unterschiedlichen Reaktionseigenschaften kann ein erhebliches Gefahrenpotenzial bergen.
Die Gefahrstoffverordnung – gesetzliche Regelung für mehr Sicherheit
Grundlegende Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen sind in der Gefahrstoffverordnung, kurz GefStoffV, festgelegt. Sie bestimmt unter anderem, was als Gefahrstoff gilt und welche Pflichten Arbeitgeber beim Schutz der Beschäftigten erfüllen müssen. Dazu gehören beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung, geeignete Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Beschäftigte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend in den vorgeschriebenen Abständen über Gefahren, Handhabung und Verhalten im Notfall informiert werden. Für konkrete technische Anforderungen wird die Gefahrstoffverordnung durch weitere Vorschriften und Technische Regeln für Gefahrstoffe ergänzt.

Zusammenlagerung setzt unterschiedliche Gefahrstoffe voraus
Gefahrstoffe werden anhand ihrer Eigenschaften und der von ihnen ausgehenden Gefährdungen eingestuft. So unterscheiden sich beispielsweise entzündbare, oxidierende, akut toxische, ätzende oder gewässergefährdende Stoffe. Für die Gefahrstofflagerung ist jedoch nicht allein die einzelne Gefahreneigenschaft entscheidend. Zusätzlich muss geprüft werden, welche Reaktionen bei einem unbeabsichtigten Kontakt verschiedener Stoffe auftreten können.
Technische Regeln zur Lagerung berücksichtigen deshalb unter anderem Brand- und Explosionsgefahren, chemische Reaktionen, Temperatur- und Druckveränderungen sowie die mögliche Freisetzung gefährlicher Gase oder Dämpfe. Bei der Zusammenlagerung steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob verschiedene Lagergüter bei einer Leckage, einem Brand oder einem anderen Schadensfall gefährlich miteinander reagieren könnten. Die Bewertung muss anhand der konkreten Stoffe, ihrer Einstufung, der Sicherheitsdatenblätter und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Rechtliche Vorgaben zur Gefahrstofflagerung
Über die Gefahrstoffverordnung hinaus konkretisieren die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ die gesetzlichen Anforderungen. Diese Regelwerke behandeln beispielsweise Schutzmaßnahmen, Kontrollmechanismen und die Lagerung von Gefahrstoffen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die TRGS 510, die sich mit der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern beschäftigt. Für die Praxis relevant sind unter anderem die Einteilung in Lagerklassen und die Vorgaben zur Zusammenlagerung. Sie unterstützen bei der Beurteilung, welche Gefahrstoffe zusammen gelagert werden dürfen, wann zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und wann eine getrennte Lagerung notwendig ist. Neben der Lagerklasse müssen jedoch auch die konkreten Stoffeigenschaften, Mengen, Sicherheitsdatenblätter und betrieblichen Bedingungen berücksichtigt werden.
Die Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510
Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Planung eines Gefahrstofflagers. Sie gibt anhand der Lagerklassen Hinweise dazu, ob verschiedene Stoffgruppen zusammen gelagert werden dürfen oder ob Einschränkungen und zusätzliche Schutzmaßnahmen zu beachten sind. Die Lagerklassen fassen Stoffe mit vergleichbaren Gefahrenmerkmalen zusammen, beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten, oxidierende Stoffe oder akut toxische Stoffe.
Die Tabelle darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Auch wenn eine Kombination anhand der Lagerklassen grundsätzlich zulässig erscheint, können die Sicherheitsdatenblätter oder die konkreten chemischen Eigenschaften der Stoffe weitergehende Maßnahmen oder eine getrennte Lagerung erforderlich machen. Umgekehrt ist eine eingeschränkte Zusammenlagerung nur unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Eine fachkundige Prüfung und eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung sind deshalb für die Lagerplanung unerlässlich.

Praktische Grundsätze der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
Bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen dürfen Entscheidungen nicht allein auf Erfahrungswerten oder dem persönlichen Bauchgefühl beruhen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben, die TRGS 510, die Sicherheitsdatenblätter, die Gefährdungsbeurteilung und gegebenenfalls weitere stoff- oder anlagenspezifische Regelungen. Zusätzlich müssen mögliche Wechselwirkungen, Leckagen, Brandfälle und die Ausbreitung von Dämpfen oder Flüssigkeiten berücksichtigt werden.

Reaktionen zwischen Gefahrstoffen vermeiden
Oberstes Gebot bei der Gefahrstofflagerung ist die Vermeidung kritischer Zustände. In Bezug auf die Zusammenlagerung geht es insbesondere um mögliche Reaktionen verschiedener Lagergüter. Auch wenn einzelne Stoffe jeweils in einem grundsätzlich geeigneten Gebinde, beispielsweise einem dafür zugelassenen IBC Container, gelagert werden, kann bei einer gleichzeitigen Leckage eine gefährliche Reaktion entstehen. Möglich sind je nach Stoffkombination unter anderem starke Wärmeentwicklung, Brand, Verpuffung, Explosion oder die Freisetzung gefährlicher Gase.
Zusammen gelagert werden dürfen daher nur Stoffe, deren gemeinsame Lagerung nach den geltenden Vorgaben zulässig ist. Gegebenenfalls sind getrennte Lagerabschnitte, ausreichende Abstände, feuerbeständige Abtrennungen oder separate Auffangsysteme erforderlich. Auch Aggregatzustand, Konzentration und Gebindegröße können die Bewertung beeinflussen. Ein Stoff kann beispielsweise als Feststoff anders einzustufen sein als in gelöster Form. Maßgeblich bleiben immer die konkrete Stoffklassifizierung und die Gefährdungsbeurteilung.
Das Schutzniveau der Lagerung
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen ist das erforderliche Schutzniveau. Die Lagerplanung muss sich an den vorhandenen Stoffen, ihren Mengen und den möglichen Schadensszenarien orientieren. Werden verschiedene Stoffe gemeinsam in einem Lagerbereich aufbewahrt, können sich die notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Stoff oder der Stoffkombination mit den höchsten Anforderungen richten.
Eine geeignete Lagerorganisation kann unterschiedliche Lagerbereiche mit jeweils abgestimmten Schutzmaßnahmen vorsehen. Voraussetzung ist, dass die Bereiche eindeutig gekennzeichnet, ausreichend voneinander getrennt und nur mit den dafür freigegebenen Gefahrstoffen belegt werden. Änderungen der Lagerbelegung müssen vorab geprüft und in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Die Löschwasserrückhaltung
Bei der Planung eines Gefahrstofflagers muss auch berücksichtigt werden, wie im Brandfall austretende Stoffe und möglicherweise kontaminiertes Löschwasser zurückgehalten werden können. Ob und in welchem Umfang eine Löschwasserrückhaltung erforderlich ist, hängt von den gelagerten Stoffen, den Mengen, den baulichen Gegebenheiten und den jeweils geltenden Vorschriften ab.
Auffangräume, Rückhalteeinrichtungen und Entwässerungssysteme müssen für die zu erwartenden Flüssigkeitsmengen und Stoffeigenschaften geeignet sein. Dabei ist zu verhindern, dass Gefahrstoffe oder kontaminiertes Löschwasser unkontrolliert in Boden, Gewässer oder Kanalisation gelangen. Die erforderlichen Maßnahmen sollten mit fachkundigen Personen und gegebenenfalls den zuständigen Behörden sowie der Feuerwehr abgestimmt werden.

Gefahrstofflagerung im IBC Tank richtig planen
IBC Container können für die Lagerung bestimmter Gefahrstoffe geeignet sein. Ob ein konkreter Behälter eingesetzt werden darf, hängt jedoch vom Füllgut, vom Werkstoff der Tankblase, von Armaturen und Dichtungen sowie von den erforderlichen Zulassungen ab. Eine allgemeine oder universelle chemische Beständigkeit besitzt ein IBC nicht. Vor der Befüllung müssen deshalb die Herstellerangaben, die Werkstoffverträglichkeit und die Anforderungen aus dem Sicherheitsdatenblatt geprüft werden.
Auch standardisierte Anschlüsse und geeignetes IBC Zubehör verhindern nicht automatisch Leckagen oder gefährliche Reaktionen. Adapter, Schläuche, Ventile, Pumpen und Dichtungen müssen ausdrücklich für den jeweiligen Stoff, den Betriebsdruck, die Temperatur und den vorgesehenen Einsatz geeignet sein. Komponenten verschiedener Hersteller dürfen nur kombiniert werden, wenn ihre technische und chemische Kompatibilität sichergestellt ist.
IBC Container können Bestandteil eines regelkonformen Lagerkonzepts sein, ersetzen aber weder die Prüfung der Zusammenlagerung noch Auffangsysteme, Brandschutz, Kennzeichnung, Zugangsbeschränkungen und regelmäßige Kontrollen. Ob die Lagerung wirtschaftlich ist, hängt von den erforderlichen Behältern, Schutzmaßnahmen, Prüfungen und betrieblichen Abläufen ab. Eine pauschal kostengünstige oder unkritische Gefahrstofflagerung lässt sich daraus nicht ableiten.
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